Barrierefreiheitserklärung

Barrierefreiheitserklärung

Erklärung zur Barrierefreiheit


Der Tourismusverband TirolWest ist bemüht, seine Website www.tirolwest.at im Einklang mit § 14b des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.tirolwest.at.

 

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

  • Die Website www.tirolwest.at ist wegen der folgenden [Unvereinbarkeiten] [und/oder] [Ausnahmen] teilweise mit Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1 entsprechend der geltenden harmonisierten europäischen Norm „Europäischer Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08)“ vereinbar.

 

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

  • Video, siehe https://www.w3.org/TR/WCAG21/#audio-only-and-video-only-prerecorded

 

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 20. November 2020 erstellt.

Die Erklärung wurde zuletzt am 20. November 2020 überprüft.

  

Feedback und Kontaktangaben

Etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen können dem Tourismusverband TirolWest mitgeteilt und Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte können eingeholt werden.

Tourismusverband TirolWest
Malserstraße 47a, 6500 Landeck
info@tirolwest.at
Tel: +43.5442.65600

Zum Kontaktformular

 

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Ombudsstelle für barrierefreies Internet und mobile Anwendungen des Land Tirol wenden. Die Beschwerde wird dahingehend überprüft, ob es sich um einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 14b Tiroler Antidiskrimnierungsgesetzes durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper handelt. Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die Ombudsstelle dem Land oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen. Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren finden Sie auf der Webseite der Ombudsstelle für barrierefreies Internet und mobile Anwendungen.

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